Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Nutzungs-und Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutsche Doka Schalungstechnik GmbH, Frauenstraße 35, 82216 Maisach (Doka), gelten für den Doka Online Shop shop.doka.com/shop/de/de (Online Shop) und aller zu der Domain doka.com gehörenden Subdomains und Webseiten. Die AGB finden Anwendung auf alle über den Online-Shop abgewickelten Rechtsgeschäfte für den Erwerb und für die Miete von Neu- und Gebrauchtmaterial wie insbesondere Schalungszubehör, Wandschalungen, Deckenschalungen Gerüste und Systemkomponenten (Produkte) durch gewerbliche Kunden (B2B). Für Mietmaterial gelten darüber hinaus die unter https://www.doka.com/de/home/termsandconditions/AGB abrufbaren Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Doka-Schalungsmaterial und Gerüst. Im Fall von Widersprüchen zwischen den vorliegenden Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen und den Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Doka-Schalungsmaterial und Gerüst gegen die vorliegenden  Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen vor.

1.2 Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen dem Kunden und Doka, die über den Online Shop abgewickelt werden, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluss auf die AGB nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.

1.3 Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Kunden finden keine Anwendung, außer Doka hat sich ihnen ausdrücklich und schriftlich unterworfen.

1.4 Doka behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Auf die Änderung wird der Kunde durch Zusenden einer E-Mail hingewiesen. Bei weiterer Nutzung des Online Shops gilt die Zustimmung zu den geänderten AGB als erteilt.

2. Urheberrecht

Die auf shop.doka.com/shop/de/de und aller zu der Domain doka.com gehörenden Subdomains und Webseiten enthaltenen Elemente, wie z. B. Texte, Bilder, Photos, Grafiken sind urheberrechtlich und immaterialgüterrechtlich geschützt. Diese Elemente dürfen nicht vervielfältigt oder anderweitig bearbeitet oder verwendet werden.

3. Datenschutz

3.1 Der Vermieter teilt mit, dass er zu Zwecken der Kreditprüfung und Kreditüberwachung personenbezogene Daten speichert und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt. Es gelten die unter Datenschutzerklärung abrufbaren Datenschutzbestimmungen, die als Bestandteil dieser AGB anzusehen sind. Der Link lautet: https://www.doka.com/de/home/dataprivacy/index?noredirect=1.

3.2 Der Kunde stimmt der Nutzung seiner Daten ausschließlich durch Doka bzw. verbundene Unternehmen im Konzern zur Zusendung von Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen der Doka hiermit ausdrücklich zu. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

4. Registrierung des Kunden, Berechtigungen, Prüfung Identität und Vertretungsbefugnis

4.1 Jeder Kunde hat sich durch Eingabe der verpflichtend vorgegebenen Daten zu registrieren. Die angegebenen Daten des Kunden müssen richtig, vollständig, wahrheitsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sein.

4.2 Nach der Erstregistrierung werden jedem Kunden ein Benutzername und ein Kennwort (Zugangsdaten) zugeteilt, welche der Kunde in der Folge beim Einstieg in den Online Shop zu verwenden hat. Es ist möglich, dass für einen Kunden mehrere Berechtigte (user) mit unterschiedlichen Berechtigungen angelegt werden und dass beim Kunden interne Freigabeprozesse ablaufen. Doka übernimmt hinsichtlich der Vergabe und Ausübung dieser Berechtigungen und der bei Kunden intern ablaufenden Freigabeprozesse keinerlei Haftung.

4.3 Doka ist jederzeit berechtigt, die Identität und Vertretungsbefugnis des registrierenden Berechtigten zu prüfen und kann auch entsprechende Nachweise (Gewerbeschein, Vollmacht, Firmenbuchauszug, etc.) fordern.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Der Kunde hat jeden Missbrauch bzw. unbefugte Nutzung Doka sofort schriftlich zu melden. Der Kunden haftet für jeden Missbrauch bzw. jede unbefugte Nutzung durch Dritte und jede damit zusammenhängende Handlung oder Inanspruchnahme von Leistungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.

4.5 Soweit der Kunde für die Dauer eines Jahres untätig ist und den Online-Shop nicht besucht, wird sein Kunden-Account gelöscht. Eine neue Registrierung ist jedoch jederzeit möglich.

5. Angebote, Bestellung des Kunden, Zahlungsarten, Vertragsabschluss, Rechnungslegung

5.1 Angebote von Doka sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Anzeige der Verfügbarkeit der Produkte im Zuge der Bestellung ist ebenso unverbindlich.

5.2 Im Zuge der Bestellung des Kunden von Produkten sind neben der Auswahl der gewünschten Produkte auch das gewünschte Zustelldatum oder Abholdatum und die gewünschte Zahlungsart bekanntzugeben. Über den Button BESTELLUNG ABSENDEN gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der ausgewählten Produkte samt Wahl des Lieferdatums ab ("Bestellung"). Vor Abgabe der Bestellung kann der Kunde die ausgewählten Produkte und Angaben jederzeit einsehen und ändern, indem er eine Übersicht aller sich im Warenkorb befindlichen Produkte samt sonstiger Angaben wie Lieferdatum erhält und dabei die Möglichkeit hat, durch Löschen oder Veränderung der Angaben seine Bestellung noch zu verändern. Indem der Kunde vor dem endgültigen Absenden der Bestellung über den Button ZURÜCK noch einmal zum Warenkorb geht, kann er die Produkte noch einmal ändern oder vollkommen löschen. Die Zustellung durch Doka erfolgt an der beim angelegten Projekt angegebenen Adresse. Liegt keine Adresse vor, hat der Kunde ein neues Projekt (mit Adresse) anzulegen.

5.3 Im Falle einer Lieferung durch Doka an den vereinbarten Lieferort erfolgt die Zahlung entweder durch Kreditkarte oder nach erfolgter Rechnungslegung. Eine Zahlung nach erfolgter Rechnungslegung bedarf der Zustimmung von Doka. Es liegt im freien Ermessen von Doka auf Zahlung durch Kreditkarte zu bestehen. Im Falle einer Bezahlung durch Kreditkarte sind im Zuge der Bestellung alle relevanten Kreditkartendaten anzugeben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt bzw. abgelaufen ist; daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung gehen zu Lasten des Kunden. In diesem Fall können dem Kunden Verzugszinsen verrechnet werden.

5.4 Nach übermittlung einer Bestellung erhält der Kunde eine vorläufige Bestell-Bestätigung. Diese vorläufige Bestell-Bestätigung stellt jedenfalls keine Annahme des Angebots durch Doka dar. Vielmehr wird das übermittelte Angebot von Doka zunächst hinsichtlich Verfügbarkeit der Produkte, Erfüllbarkeit des gewünschten Lieferdatums / Bereitstellungsdatum und Einhaltung bestehender Einkaufslimits geprüft. Der Kunde kann in den Status seiner Bestellung jederzeit online Einsicht nehmen.

5.5 Doka kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen und ohne jeglichen Ersatzanspruch des Kunden einen Vertragsabschluss ablehnen.

5.6 Der Vertrag über den Kauf oder Miete der Produkte kommt mit ausdrücklicher Annahme der Bestellung durch Doka zustande. Sollte Doka keine ausdrückliche Annahmeerklärung abgeben, kommt der Vertrag zustande, sobald Doka die Bestellung des Kunden durch die Bereitstellung / Lieferung der Produkte annimmt.

5.7 Die Zahlung ist grundsätzlich mit Annahme des Angebots durch Doka fällig. Bei vereinbarter Zahlung nach Rechnungslegung ist die Zahlung mit der Rechnungslegung fällig.

5.8 Die Rechnung wird dem Kunden an die von ihm bekanntgegebene Rechnungsadresse ausgestellt.

5.9 Für den Vertragsschluss steht dem Kunden die deutsche und die englische Sprache zur Verfügung. Der Vertragstext, nämlich diese AGBs, steht dem Kunden durch Einsicht über die Webseite des Online Shops jederzeit zur Verfügung, während dem Kunden der Inhalt der konkreten Bestellung in Form einer Auftragsbestätigung per E-Mail übermittelt wird.

6. Preise

6.1 Sämtliche im Online Shop angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer oder sonstige Einfuhr- / Ausfuhrabgaben und verstehen sich ab Werk (ex works gemäß Incoterms 2010).

6.2 Sofern zwischen Doka und dem Kunden ein gültiger Rahmenvertrag betreffend Mietmaterial besteht und die Mietpreisdarstellung im Online Shop aus technischen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich wäre, steht es beiden Vertragspartnern frei, innerhalb eines Monats nach Erteilung der Bestellung eine Abrechnung nach den Preisen des gültigen Rahmenvertrages zu verlangen.

6.3 Die Höhe des Preises der Produkte kann abhängig von der gewählten Lieferadresse variieren und wird dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung entsprechend kommuniziert.

6.4 Die Preise für Zustellung und Transport hängen von vom Kunden gewählten Lieferort und der gewählten Lieferart ab und werden dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung über den Online-Shop mitgeteilt.

6.5 Frachtkosten werden gemäß untenstehender Liste für Deutschland verrechnet. Gültigkeit nur für Festland, nicht für Inseln.

bis 20kgbis 1,0tbis 2,5tbis 5tab5t
10,00€85,00€200,00€350,00€frachtfrei

7. Lieferung und Zahlung, Gefahrenübergang

Für Kaufverträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 7.1 bis 7.5:

7.1 Lieferung: Eine Lieferung der Produkte durch Doka erfolgt bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung und Einigung über den Preis der Lieferung, Zahlungsart und Lieferort(e).

Die Lieferung erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Bestellung oder sonst vereinbarter Lieferfristen oder Liefertermine an den jeweils vereinbarten Lieferort (Baustelle).

Etwaige Lieferfristen und Liefertermine sind annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde.

Soweit mit dem Kunden Zahlung mit Kreditkarte vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung erst nach erfolgreicher Abbuchung des Kaufpreises beim Kunden.

Die Lieferung und Zustellung der erworbenen Produkte erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht somit mit der übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

7.2 Sollte der Lieferzeitpunkt um mehr als zwei Wochen überschritten werden, ist der Kunde - außer in Fällen höherer Gewalt - nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen zum Rücktritt berechtigt.

7.3 Sollte der Kunde die Annahme der gelieferten Produkte verweigern, so hat er sicherzustellen, dass die Produkte ordnungsgemäß abgeladen, gelagert und zur Verfügung von Doka gehalten werden.

7.4 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Doka, die der frist- oder termingerechten Lieferung der Produkte entgegenstehen, berechtigen Doka zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins.

7.5 Doka ist berechtigt, Teillieferungen zu tätigen, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

Für Mietverträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 7.6 bis 7.9:

7.6 Übernimmt der Vermieter den Transport der Mietschalung und des Gerüsts, trägt er die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Mieter. Transportbehälter sind Mietmaterial. Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten und Entladungskosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung auf der Baustelle, soweit diese Wartezeiten zwei Stunden überschreiten, es sei denn, der Mieter hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.

7.7 Der vereinbarte Mietzins wird zum letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats in Rechnung gestellt und ist ohne Abzüge zur sofortigen Zahlung fällig. 

7.8 Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Mieter zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und er kein Unternehmer ist oder aber, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der betreffende Anspruch des Mieters unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit einer unstreitigen oder vom Vermieter anerkannten oder rechtskräftig gegen ihn festgestellten Forderung ist zulässig, in allen anderen Fällen jedoch ausgeschlossen.

Für Kaufverträge und Mietverträge gleichermaßen gelten die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 7.9 bis 7.11:

7.9 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt der Eingang/Gutschrift auf dem Konto von Doka. Im Zweifel wird die Zahlung auf die älteste Schuld des Kunden angerechnet.

7.10 Rechnungen werden dem Kunden online zur Verfügung gestellt und können online eingesehen und heruntergeladen werden. Als Zugang der Rechnung gilt der Zeitpunkt, sobald diese vom Kunden unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw. zur Kenntnis genommen werden kann (z.B. Eingang der E-Mail). Sollte der Kunde Rechnungen in Papierform wünschen, behält sich Doka vor, ein Entgelt (z.B. Bearbeitungsgebühr) – sofern gesetzlich zulässig – zu verrechnen. Sofern E-Mail Rechnungen verschickt werden, erhalten Kunden diese an die angegebene E-Mail-Adresse.

7.11 Wir nehmen Verpackung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurück. Kunden, die keine privaten Haushalte sind, müssen Verpackung in unserem ausliefernden Lager zurückgeben oder selbst nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen.

8. Mietdauer, Sorgfaltspflichten des Mieters, Rückgabe der Mietsachen

8.1 Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen und endet mit dem Tag der Rückgabe an das vertraglich vereinbarte Lager des Vermieters. Abhol- und Rückgabetag zählen jeweils als voller Miettag.

8.2 Werden Mietgegenstände zur Abholung an einem bestimmten Tag bestellt und trotz Bereitstellung nicht abgeholt, so wird die Miete spätestens vom dritten auf die vertragsgemäße Bereitstellung folgenden Tag an geschuldet, unabhängig vom Zeitpunkt der Abholung. Ist die Vormontage auf der Baustelle geschuldet, kann die Mietzeit für folgende Sonderschalungen: Selbstklettertechnik, Tunnelschalwagen, Liftsysteme, Verfahrwagen erst mit der Übergabe an den Mieter beginnen.

8.3 Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung endet mit Rückgabe des Mietgegenstandes, frühestens jedoch mit dem Ende der vertraglich vereinbarten Mietdauer.

8.4 Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass gemietete und anderweitig beschaffte Gegenstände gleicher Art nicht vermischt werden. Im anderen Fall trägt der Mieter die Beweislast, welche der vermischten Gegenstände Mietgegenstände und welche anderweitig beschafft sind. 

8.5 Der Mietpreis berücksichtigt den Verschleiß durch sachgerechte Nutzung. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich und sorgsam zu behandeln. Auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführende Schäden hat der Mieter durch Übernahme der Reparaturkosten zu ersetzen. Unzulässig sind insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt. Wegen der erforderlichen Sach- und Fachkompetenz sind Reparaturen nur vom Vermieter durchzuführen. Der Reinigungszustand der Mietgegenstände bei Rückgabe muss den bei Auslieferung geltenden Qualitätskriterien des Vermieters entsprechen. Im anderen Fall hat der Mieter dem Vermieter die Kosten der Reinigung zu erstatten. Der Vermieter stellt dem Mieter die Qualitätskriterien auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.

8.6 Alle tragenden Teile, insbesondere Schalungsträger, Gerüstrohre und -belege dürfen nur nach den einschlägigen Belastungstabellen und statischen Werten belastet bzw. eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind vom Mieter rechtzeitig vor dem Einsatz beim Vermieter anzufordern und eigenverantwortlich anzuwenden.

8.7 Aufbau- und Verwendungsanleitungen für die Mietgegenstände, in der jeweils gültigen Fassung, stellt der Vermieter dem Mieter auf Anfrage jederzeit kostenlos zur Verfügung. Der Mieter wird gebeten, solche Unterlagen bei der Zentrale des Vermieters, Frauenstraße 35, 82216 Maisach, (Telefon 08141 394-0) anzufordern oder unter www.doka.com  herunterzuladen. Der Mieter ist verpflichtet, die Regelungen in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen, die Gesetze über die Arbeitssicherheit in der jeweils gültigen Fassung und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu befolgen.

8.8 Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern. Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Falle eines Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige zu übersenden. 

8.9 Treten Schäden irgendwelcher Art an den Mietgegenständen oder im Zusammenhang mit den Mietgegenständen auf, hat der Mieter den Beweis zu führen, dass diese Schäden entstanden sind, obwohl die in Ziff. 10 und 11 niedergelegten Verpflichtungen beachtet wurden. 

8.10 Die Mietgegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Nutzung der Mietgegenstände auf einer anderen als der im Mietvertrag benannten Baustelle bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.

8.11 Pfändungsversuche an den Mietgegenständen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig alle zum Schutz des Eigentums des Vermieters erforderlichen Schritte zu unternehmen. Der Mieter erstattet dem Vermieter die Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte an den Mietgegenständen.

8.12 Die Rücklieferung der Mietschalung und des Gerüsts erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet zur vollzähligen Rückgabe der Mietgegenstände, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wieder einsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und/oder zum Entladen mit Stapler geeignet. Alle Mietgegenstände sind an das ausliefernde Lager oder ein Lager nach Angabe des Vermieters zurückzugeben. Nicht zurückgelieferte Mietgegenstände hat der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften und näherer Maßgabe der Regelungen in Ziff. 8.13 zu ersetzen. Im Zweifelsfall hat der Mieter die Vollständigkeit der zurückgegebenen Mietgegenstände nachzuweisen. 

8.13 Unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Mietgegenstände sind vom Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Der Mieter hat auch die Kosten für die Entsorgung unbrauchbarer Mietgegenstände zu tragen. Ergänzend gilt: Soweit beschädigt zurückgegebene Mietgegenstände nicht mehr repariert werden können (Totalschaden) oder wenn Mietgegenstände nicht zurückgegeben werden (Fehlmaterial), hat der Mieter den Neuwert der Mietgegenstände gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste des Vermieters zu ersetzen, abzüglich eines Gebrauchtnachlasses für die Wertminderung in Höhe von 15 %. Die bis zum Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus der Miete für den Vermieter bleiben unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft darüber zu geben, wo sich die Mietgegenstände befinden und ihm jederzeit Zugang zu ihnen zu verschaffen.

9. Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt

Für Kaufverträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 9.1 bis 9.7:

9.1 Doka liefert sämtliche Produkte nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Produkte bleiben solange Eigentum von Doka, bis der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist.

9.2 Im Übrigen geht das Eigentum mit vollständiger Bezahlung und Abholung der erworbenen Produkte bzw. Übergabe der Produkte an den Transporteur auf den Kunden über.

9.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung der gelieferten Produkte entstehende neue Sachen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Produkte erwirbt Doka Miteigentum an den dadurch entstehenden Sachen im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zur neu entstehenden Sache.

9.4 ist dem Kunden untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte Dritten zum Pfand oder als Sicherungseigentum zu bestellen oder über diese in anderer Weise zugunsten Dritter zu verfügen. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Doka gestattet. Sämtliche Forderungen aus einer entgegen dieser Bestimmung oder allenfalls mit Zustimmung von Doka erfolgten Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von Doka stehenden Produkte tritt der Kunde der Doka bereits jetzt zahlungshalber ab. Dies gilt entsprechend für neue Sachen, an denen Doka ein Miteigentum erwirbt. Der Kunde hat entsprechende Vermerke in seinen Büchern und Offene-Posten-Listen vorzunehmen und ist auf Verlangen von Doka verpflichtet, dieser Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben und seine Abnehmer von der Forderungsabtretung zu verständigen. Vom Kunden aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehallt von Doka stehenden Produkte realisierte Gewinne sind unverzüglich an Doka weiterzugeben.

9.5 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt von Doka stehenden Produkte durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht von Doka geltend zu machen und Doka unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Kunde hat Doka sämtliche Kosten, die Doka im Zusammenhang mit der Wahrung ihres Eigentumsrechts entstehen, zu ersetzen. Der Kunde hat Doka auf deren Verlangen alle zur Wahrung und Durchsetzung des Eigentumsrechtes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind die unter Eigentumsvorbehalt von Doka stehenden Produkte über Aufforderung unverzüglich an Doka zu retournieren. Soweit der Kunde dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, ist Doka berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von Doka stehenden Produkte abzuholen. Kosten und Gefahr des Transports der Produkte zu Doka trägt in jedem Fall der Kunde. Die Retournierung bzw. Abholung der Produkte gilt diesfalls nicht als Rücktritt vom Vertrag. Doka ist berechtigt, die wiedererlangten Produkte anderweitig zu veräußern und die Erträge mit seinen Ansprüchen, insbesondere mit Ansprüchen resultierend aus der Nichtzahlung durch den Kunden, gegen den Kunden zu verrechnen. Der Kunde ist von der beabsichtigten Weiterveräußerung und der Höhe des Kaufpreises zu verständigen und hat die Möglichkeit, Doka binnen vier Wochen andere Kunden namhaft zu machen.

9.7 Doka wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte sowie an ihre Stelle tretende Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Produkte, Sachen oder Forderungen obliegt Doka.

10. Dokumente, Geheimhaltung Know-how, Verbot Reverse Engineering, Download von Dokumenten

10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, von Doka zur Verfügung gestellte Dokumente (Anwenderinformation, Betriebsanleitung, Gebrauchsanleitung) für andere Zwecke als die im Vertrag oder im jeweiligen Dokument vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

10.2 Das in Dokumenten enthaltene Know-how wird dem Kunden nur für diese Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat dieses Know-how streng vertraulich zu behandeln und ist auch nicht berechtigt dies in irgendeiner Form für Zwecke des Reverse Engineering (Rückwärtsanalyse) zu verwenden. Der Kunde ist keinesfalls zum Reverse Engineering an den Produkten berechtigt.

10.3 Der Kunde ist für aus dem Download-Bereich heruntergeladene Dokumente (insbesondere Anwenderinformation oder dem Kunden verpflichtend zur Verfügung zu stellende Dokumente) selbst verantwortlich. Doka übernimmt insbesondere keine Haftung dafür, dass sich der Kunde das für das jeweilige Produkt richtige Dokument in der richtigen Sprache herunterlädt.

10.4 Nutzungsrechte/Geheimhaltung: Sämtliche Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von Doka für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen verbleiben bei Doka. Der Interessent verpflichtet sich, sämtliche ihm von Doka übermittelten Informationen bezüglich des Projekts (insb. Pläne, technische Unterlagen, Verfahrensbeschreibungen) vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten nicht für Informationen, die dem Interessenten nachweislich bereits vor Mitteilung durch Doka bekannt waren, die der Interessent rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder erhält, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung allgemein bekannt werden. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 10.4 kann Doka von dem Interessenten die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen, die die Gesellschaft nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Je zwei Wochen einer fortgesetzten Verletzungshandlung gelten als selbständiger Verstoß. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.

11. Verzug

11.1 Ist der Kunde mit der Abholung der Produkte oder Bezahlung des Entgelts in Verzug, kann Doka unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

11.2 Ansonsten ist Kunde bei Zahlungsverzug verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes zuzüglich 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde des Weiteren gemäß § 288 Abs. 5 BGB, zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00€ verpflichtet. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche, bleiben unberührt.

11.3 Für die Dauer des Verzuges des Kunden mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, von Verzugszinsen und/oder Spesen ist Doka zu keiner weiteren Lieferung / Bereitstellung von Produkten verpflichtet, es sei denn, der säumige Betrag ist nur geringfügig.

12. Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund

12.1 Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen, Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen) berechtigt, durch – zu Beweiszwecken schriftlich abzugebende -  Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

12.2 Doka kann überdies vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung des Vertrages ihr nicht nur vorübergehend unzumutbar ist.

Für Mietverträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 12.3:

12.3 Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der Mieter die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird. In diesen Fällen kann der Vermieter die Rückgabe der Mietgegenstände fordern und ist berechtigt, die Mietgegenstände von der Baustelle abzuholen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter. Nach Vertragskündigung ist dem Mieter eine Weiternutzung der Mietgegenstände nicht gestattet. Etwaige Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

13. Rückgabe der Produkte im Fall des Rücktritts

13.1 Bereits gelieferte Produkte sind bei Rücktritt vom Vertrag binnen 14 Tagen an Doka - soweit Doka am Rücktritt kein Verschulden trifft - auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzugeben. Soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist Doka berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden abzuholen oder abholen zu lassen. 

13.2 Sind die zurückzugebenden Produkte von anderen nicht unterscheidbar, ist Doka berechtigt, ein Produkt ihrer Wahl auszuwählen. Der Kunde hält Doka in diesem Fall hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

14. Rügepflicht, Gewährleistung, Haftung, Irrtum

Für Kaufverträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 14.1 bis 14.7:

14.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Die Produkte gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder sonstiger Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Doka nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Bei sonstigen Mängeln gelten die Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Doka nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt.

14.2 Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen.

14.3 Bei Mängel kann Doka wählen, wie diese durch eine Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung bzw Nachtrag des Fehlenden oder Austausch etc.) binnen einer angemessenen Frist behoben werden.

14.4 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Doka oder ihrer Erfüllungsgehilfen, verjähren die Gewährleistungsrechte des Kunden binnen eines Jahres ab Lieferung.

14.5 Die Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Voraussetzung für eine Gewährleistungsverpflichtung von Doka ist, dass der Kunde die Mängelrüge fristgerecht und spezifiziert erhoben hat.

14.6 Durch Verhandlungen über Mängel oder Beanstandungen verzichtet Doka nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge verspätet erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

14.7 Doka haftet gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich wie folgt:

  • Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Doka oder ihrer Erfüllungsgehilfen, oder aus der Verletzung einer etwaige von Doka abgegebenen Garantie, haftet Doka nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Im Übrigen haftet Doka nur für Schaden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, sofern es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Doka jedoch auf den Ersatz solcher Schäden begrenzt, die Doka bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte kennen bzw. voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.
  • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  • Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt zugunsten von Organen, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Doka entsprechend.

Für Mietverträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 14.8 bis 14.12:

14.8 Die Mietgegenstände haben bei Auslieferung den zu diesem Zeitpunkt geltenden Qualitätskriterien des Vermieters zu entsprechen. Der Vermieter stellt dem Mieter die Qualitätskriterien auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.

14.9 Es obliegt allein dem Mieter, die für seine Zwecke geeigneten Mietgegenstände auszuwählen. Das Einsatzrisiko des Mietmaterials trägt der Mieter. Die gesetzliche Haftung des Vermieters bleibt unberührt.

14.10 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände entgegenzunehmen, sofern sie nicht wesentliche Mängel aufweisen. Der Mieter hat die Mietgegenstände nach Entgegennahme, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gelten die Mietgegenstände als genehmigt. Ein bei Entgegennahme nicht erkennbarer Mangel ist nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Im anderen Fall gelten die Mietgegenstände trotz dieses Mangels als genehmigt. Es genügt in jedem Fall die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften unter Ziffer 14.10 nicht berufen. Der Mieter trägt nach Entgegennahme die Beweislast hinsichtlich Mängeln an den Mietgegenständen, insbesondere für den Mangel an sich, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mangelanzeige. Bei begründeten Beanstandungen ist der Vermieter zur Ersatzlieferung berechtigt. 24. Der Vermieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 

14.11 Ein Einsatz der Mietgegenstände unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt allein auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für vom Mieter oder von Dritten angefertigte bzw. aufgestellte Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen, sonstige sicherheitsrelevante Daten oder Angaben in einem Sigeko-Plan des Mieters. Unberührt hiervon bleiben die Rechte des Mieters wegen Mängeln der Mietgegenstände sowie die Haftung des Vermieters wie sie im Mietvertrag und in diesen Geschäftsbedingungen geregelt sind.

14.12 Der Mieter haftet für jede feuer-, wasser- und witterungsbedingte Beschädigung der Mietgegenstände, sowie für Diebstahl durch Dritte, es sei denn, dass er den hieraus resultierenden Schaden nicht zu vertreten hat.

Für Kaufverträge und Mietverträge gleichermaßen gilten die nachfolgende Regelung in Ziff. 14.13:

14.13 Doka gewährleistet keine durchgehende Verfügbarkeit des Online-Shops und weist darauf hin, dass die Leistungen des Online-Shops aus notwendigen Gründen eingeschränkt oder vorübergehend eingestellt werden können (z.B. Wartung, Sicherheits-, Kapazitäts-, Verbesserungsgründe).

15. Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit allfälligen Ansprüchen gegenüber Doka gegen jene von Doka aufzurechnen, es sei denn, die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

16. Salvatorische Klausel

Sollten, aus welchen Grund auch immer, eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines auf diesen basierenden Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt jene Bestimmung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall einer Lücke in den Bestimmungen.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen Doka und dem Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss von Verweisnormen des IPR bzw. des UN-Kaufrechtsübereinkommens Anwendung.

17.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Doka.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB ist München. Doka ist nach freier Entscheidung jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

18. Sonstiges

18.1 Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen Doka und dem Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss von Verweisnormen des IPR bzw. des UN-Kaufrechtsübereinkommens Anwendung.

18.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Doka.

18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB ist München. Doka ist nach freier Entscheidung jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

19. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/

Deutsche Doka Schalungstechnik GmbH

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Stand: Februar 2024